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Was entscheidet ein Oberbürgermeister? (27.09.2004)



Bei der Wahl des Oberbürgermeisters kommt es am 10. Oktober zur Stichwahl zwischen Eberhard David (CDU) und Pit Clausen (SPD). David erreichte im ersten Wahlgang 49,3 Prozent der Stimmen, eine absolute Mehrheit von mehr als 50 Prozent wäre nötig gewesen. Freuen konnte sich hingegen Pit Clausen, der Bewerber der SPD: Er erreichte über 39 Prozent ist nun Herausforderer Eberhard Davids.

In der Medienberichterstattung wird die Wahl des Oberbürgermeisters hervorgehoben. Dabei ist der Stadtrat das wichtigere Gremium: Hier werden die politischen Entscheidungen gefällt. Doch in Bielefeld sind die Mehrheitsverhältnisse nach den Ratswahlen eng. Wird Eberhard David am 10. Oktober im Amt bestätigt, könnte er zukünftig gegen eine Ratsmehrheit regieren.

Der Oberbürgermeister ist neben zahlreichen repräsentativen Aufgaben Ratsvorsitzender und nach der reformierten Gemeindeordnung NRW auch stimmberechtigtes Ratsmitglied. Er sitzt zwar nicht im Rat – weil er seit 1999 inkraftgetretenen Gemeindeordnung in einer eigenen Wahl gewählt wird – darf aber vom Podium aus mit abstimmen. Als Vorsitzender des Rates setzt er zudem die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.

Zudem ist der Oberbürgermeister in NRW Chef der jeweiligen kommunalen Verwaltung. Als solcher verantwortet er alles, was die Verwaltung erarbeitet und entscheidet. Den Rat hat er in seiner Entscheidungsfindung zu beraten, er bereitet die Beschlüsse des Rates vor und führt diese aus. Eine herausragende Stellung hat der Oberbürgermeister bei Dringlichkeitsentscheidungen des Rats: Die können nur gemeinsam mit ihm, niemals aber gegen ihn herbeigeführt werden.

Gefährdet ein Ratsbeschluss nach Auffassung des Oberbürgermeisters das Wohl der Gemeinde, so kann er diesem Beschluss widersprechen. Dieser Widerspruch hat so lange aufschiebende Wirkung, bis der Rat ihn in einer erneuten Beschlussfassung bestätigt hat. Erst dann ist der Beschluss für den hauptamtlichen Oberbürgermeister - als Chef der Verwaltung - bindend. Auch kann der Oberbürgermeister Ratsbeschlüsse beanstanden, verstoßen sie seiner Sicht nach gegen geltendes Recht. Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Selbst wenn der Rat seinen Beschluss wiederholt, ist der Oberbürgermeister hieran nicht gebunden. Er muss vielmehr unverzüglich die Entscheidung der unmittelbaren Kommunalaufsichtsbehörde einholen.