Ein Zahnarzt darf unter Auflagen auch dann seinen Beruf ausüben, wenn er in der Türkei ausgebildet wurde und eine Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit einer deutschen nicht nachweisen kann. Das entschied das Verwaltungsgericht Minden in der vergangenen Woche. Geklagt hatte ein inzwischen ein inzwischen eingebürgerter Zahnarzt, der vergeblich versucht hatte, bei der Bezirksregierung Detmold eine Approbation zu erlangen.
Dafür hätte er bei einer Prüfung nachweisen müssen, dass sein Ausbildungsstand dem eines in Deutschland ausgebildeten Zahnarztes entspricht. Der Mann bestand allerdings die entsprechende Prüfung vor einer Sachverständigenkommission dreimal nicht. Das Gericht verpflichtete dennoch die Bezirksregierung ihm eine dauerhafte Berufserlaubnis zu erteilen. Er darf seine Patienten allerdings nur unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes behandeln. Grund ist die in Artikel 12 des Grundgesetzes festgelegte Berufsfreiheit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts jedoch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen.