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Maklergebühren müssen erstattet werden (03.05.2006)



Die Behörde muss für Alg-II-Empfänger die Maklergebühren übernehmen, wenn sie diese zum Umzug drängt. Dies hat nun das Sozialgericht Frankfurt entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Leistungsempfänger aus Bad Vilbel eine Umzugsaufforderung erhalten: Die 52 Quadratmeter-Wohnung sei mit 409 Euro kalt unangemessen teuer. Der Leistungsträger zahlte diese Miete zunächst, forderte den Empfänger dann aber auf, sich günstigeren Wohnraum zu suchen. Die Übernahme von Maklergebühren schloss die Behörde aus. Der Alg-II Empfänger bemühte sich daraufhin um eine billigere Wohnung – erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte sich der Leistungsempfänger nicht beworben, weil ihm die Behörde mitteilte, die Kosten würden nicht übernommen. Ab dem 1. Februar 2006 erhielt er daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten.

Der Alg-II-Empfänger klagte schließlich beim Sozialgericht Frankfurt. Dieses entschied nun, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Zudem gehörten Maklergebühren zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Wohnungsbeschaffungskosten. Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen. Maklergebühren gehörten nämlich zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung, entschied das Gericht.


Az 48 AS 123/06 ER Mehr Info: www.sg-frankfurt.justiz.hessen.de