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Zu spät melden heißt weniger Geld (25.02.2004)



Die Zweigstelle Bielefeld der Bundesagentur für Arbeit – vormals Arbeitsamt – weist darauf hin, dass das Nichtbeachten der gesetzlichen Regelung, sich frühzeitig bei der Bundesagentur vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu melden, zu Leistungskürzungen führt.

Wer sich nicht umgehend nach Erhalt der Kündigung, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der Kenntnis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder der Beendigung des Bezuges einer Sozialleistung arbeitsuchend meldet, dem drohen seit dem 1. Juli 2003 Einbußen beim Arbeitslosengeld von bis zu 1.500 Euro. »Wir müssen in erheblichem Umfang die vom Gesetz vorgesehenen Leistungskürzungen vornehmen, weil Meldungen nicht rechtzeitig erfolgen – im 2. Halbjahr 2003 in 900 Fällen«, erklärt Peter Glück, Leiter der Agentur für Arbeit Bielefeld. »Wir sind sehr daran interessiert, den Eintritt dieser leistungsrechtlichen Sanktionen für den Einzelnen zu vermeiden.«

Deshalb weist Teamleiter Ulrich Ewering nochmals auf die gesetzlichen Bestimmungen hin: Die persönliche Arbeitssuchendmeldung sei unverzüglich nach Kenntnis von dem Ende eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Auch für Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld oder von Erwerbsminderungsrenten treffe dies zu. Ebenso müssten Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehende von Kindern bis zum dritten Lebensjahr die neue Vorschrift beachten, wenn sie unmittelbar vor der Erziehungszeit gegen Arbeitslosigkeit versichert waren oder Lohnersatzleistungen bezogen haben. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Meldung spätestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen, so die gesetzliche Regelung.

Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.arbeitsagentur.de abrufbar