Webwecker Bielefeld: voelkerrecht03

Geschichte des Völkerrechts (Teil2)



Abgelöst wurde das klassische Völkerrecht der Epoche zwischen dem 17. und 20. Jahrhundert vom modernen Völkerrecht. Als Einschnitt wirkte der erste Weltkrieg 1914 bis 1918. Es erwies sich, dass die Souveränität unter den Bedingungen der Industrialisierung zu einer tödlichen Gefahr für die ganze Völkerrechtsgemeinschaft wurde. Industrialisierung hieß eben auch, immer gefährlichere Waffen massenhaft produzieren zu können. Das erste Dokument, das vom Umbruch des Völkerrechts Zeugnis gibt, ist die Satzung des Völkerbunds.

Krieg wird nicht mehr als neutral und Recht eines Souveräns gesehen. In der Präambel des Völkerbund steht, dass die Staaten versprechen, »bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, nicht zum Kriege zu schreiten«, das sogenannte Kriegsverhütungsrecht entsteht. Dieses Recht besteht in der Völkerbundsatzung aus drei Teilen: Abrüstung, Schiedssprechung und Sicherheit. Auch wurde die Souveränität eines Herrschers über die Frage und Krieg und Frieden erheblich eingeschränkt: »Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, dass jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder niht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und dass dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft sich der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgendeines Bundesmitglieds den Rat« (Artikel 11, Absatz 1).

Damit war die Souveränität und das aus ihr abgeleitete Recht der souveränen Staaten zum Krieg – das ius ad bellum – abgeschafft. Die Entscheidung für den Krieg wurde jetzt Angelegenheit der organisierten Völkerrechtsgemeinschaft. Das schloß allerdings ein generelles Kriegsverbot nicht mit ein. Und: In der diplomatischen Praxis des Völkerbunds in von den kriegsverhindernden Artikeln der Satzung wenig Gebrauch gemacht worden. Eine Ausweitung des partiellen Kriegsverbots kam mit dem »Briand-Kellogg-Pakt« zustande, der am 27. August 1928 von 15 Staaten unterzeichnet wurde. Ingesamt traten dem Pakt 63 Staaten bei, von den Völkerbundstaaten fehlten nur vier südamerikanische Staaten. Im Pakt erklärten die beteiligten Staaten, dass sie »den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten«. Nicht angetastet wurde dabei das Recht auf Selbstverteidigung eines Staates und die Pflicht der Mitgliedsländer zur Beteiligung an vom Völkerbund beschlossenen Sanktionen gegen einen angreifenden Staat.

Aber erst die Gründung der Vereinten Nationen (UNO) und die Verabschiedung ihrer Charta der Vereinten Nationen, am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnet, brachte die Ausweitung des Kriegsverbots zum allgemeinen Gewaltverbot (Artikel 2, Ziffer 4). Mit der UN-Charta wurde auch eine Friedenssicherungspflicht eingeführt: waren vorher Zeiten des Friedens einfach und bezeichnend »nichtkriegerische Zustände«, so gilt jetzt die Pflicht zur Erhaltung des Friedens.









Internetinformationen: www.juszh.ch/files/allgstaatsrecht/Voelkerrecht_2000.pdf und www.voelkerbund-geschichte.de

Literatur: Otto Kimmninich und Stephan Hobe: Einführung in das Völkerrecht. UTB-Franke


Stichworte: