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Geschichte des Völkerrechts



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Eine Völkerrechtsgeschichte im engeren Sinn gibt es seit dem 17. Jahrhundert. In der Antike jedoch fanden sich bereits Vorformen des Völkerrechts. Ägyptische Pharaonen und hethitische Könige schlossen im zweiten Jahrtausend v.Chr. bereits Freundschaftsverträge, die auch Auslieferungen regelte. Dabei handelt es sich noch nicht um Völkerrecht im modernen Sinne, aber die historische Entwicklung dieses Rechts verlief vom rechtsgeschäftlichen Vertrag zur Ausbildung objektiver Verkehrsnormen und zur vertragsgemäßen Vereinbarung partikulärer, kollektiver und universeller Normen. In der Antike gab es also bereits einige Rechtsverhältnisse zwischen verschiedenen Herrschern und Staaten, aber noch kein gemeinschaftliches Recht.

Völkerrecht ist eine gemeinsame Rechtsordnung zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Staaten. Völkerrecht ist in seiner Entfaltung eng mit der europäischen Staatengeschichte verknüpft. Das Völkerrecht ist ein Ergebnis europäischen Denkens. Noch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde es als »europäisches öffentliches Recht« bezeichnet. Zwar waren die USA bereits Mitglieder einer internationalen Rechtsordnung, aber sie galten als europäische Staaten, da sie dem europäischen Kulturkreis entstammten. Dieser Abschnitt des Völkerrechts zwischen dem 17. und 20. Jahrhundert ist gekennzeichnet durch den Begriff der Souveränität. Der Westfälische Frieden von 1648 wird als das erste völkerrechtliche Dokument angesehen, in dem Souveränität ausdrücklich bestätigt wird. Zusammen mit dem modernen Staatsbegriff, den die Umwandlung des Personenverbandes in eine terriotoriale Herrschaft kennzeichnete, entstand der Begriff der Souveränität als Kennzeichnung der Unabhängigkeit nach innen und außen. Damit war auch jeder Krieg, zu dem sich ein Souverän, also ein Herrscher, entschloß, ein rechtmäßiger Krieg. Als beispielsweise der deutsche Kaiser nach dem verlorenen ersten Weltkrieg im November 1918 ins neutrale Holland floh, verlangten die Siegermächte seine Auslieferung, um ihn als Verursacher des Krieges zur Rechenschaft zu ziehen. Holland wies den Antrag aber zurück: kein Souverän konnt wegen der Eröffnung eines Krieges zur Rechenschaft gezogen werden. Der Krieg war damit völkerrechtlich die legitime Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Völkerrecht dieser Epoche war wertneutral, unterschied nicht zwischen Krieg und Frieden und setzte die Souveränität an oberste Stelle.