Anzeige- statt Genehmigungsverfahren für Änderungen eines Gebietsentwicklungsplans: Derzeit bedürfen Gebietsentwicklungspläne und deren Änderungen der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde (§ 16 Landesplanungsgesetz). Diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Die Genehmigungspraxis hat gezeigt, dass bei räumlich und inhaltlich begrenzten Änderungen von Gebietsentwicklungsplänen (GEP) in der Regel der vom Regionalrat aufgestellte Änderungsentwurf bestätigt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist das derzeit geltende Genehmigungsverfahren bei der Änderung von Gebietsentwicklungsplänen unangemessen aufwändig und langwierig. Für die Änderung eines Gebietsentwicklungsplanes wird das Genehmigungsverfahren daher durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Im Zuge des Modellprojekts wird geprüft, ob damit das Ziel erreicht werden kann, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Landesplanungsbehörde bleibt in Abstimmung mit den Fachressorts ausreichend Zeit, ihre aufsichtsrechtlichen Befugnisse wahrzunehmen, denn die Bekanntmachung der Änderung erfolgt erst nach Ablauf von zwei Monaten.
Erleichterung der Erweiterung eines Unternehmens mit einer Zufahrt zu einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten abweichend vom Straßen- und Wegegesetz: Die Frist zur Erteilung der Zustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wird für das Modellprojekt von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt.
Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landstraßen abweichend vom Straßen- und Wegegesetz: Diese Änderung erleichtert die Errichtung von nichtamtlichen Hinweiszeichen. Durch die Einführung einer Soll-Bestimmung an Stelle der bisherigen reinen Ermessensvorschrift (§ 28 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW) erhalten Unternehmen im Regelfall einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung zur Errichtung nichtamtlicher Hinweiszeichen. Voraussetzung ist u.a., dass dadurch keine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
Erleichterung der Nutzung von Hochschuleinrichtungen abweichend von der Landeshaushaltsordnung: Diese Vorschrift ermöglicht für die Modellregion eine Ausnahme vom Grundsatz der Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen zum vollen Wert (§ 63 Abs. 3 und Abs. 4 LHO). Diese Regelung führt zu einer Verfahrensvereinfachung, die denjenigen Gründern aus der Hochschule, welche in der Startphase auf die Nutzung von Hochschuleinrichtungen angewiesen sind, den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern.
Erleichterung des Forschungstransfers in hochschulnahe Einrichtungen abweichend von der Landeshaushaltsordnung.
Erleichterung des Zugriffs auf das Liegenschaftskataster für Notare durch Einräumung eines Internet-Zugangs.
Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten durch Aussetzung des Widerspruchsverfahrens im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht.
Unterstützung für Hochschul-Erfinder
Darüber hinaus wird die Landesregierung im Verwaltungsvollzug die folgenden Vorschläge aus der Region Ostwestfalen-Lippe aufgreifen, die keiner Änderung in Gesetzesform bedürfen:
Beschleunigung des Zustimmungsverfahrens der oberen Bauaufsichtsbehörden bei Außenbereichsvorhaben durch eine Selbstverpflichtung der zuständigen Behörden (Bezirksregierung Detmold, Landräte), binnen zwei Wochen einem Vorhaben zuzustimmen oder dieses abzulehnen.
Mit einem Erlass werden die Hochschulen gebeten, Hochschulerfinder, die Gründungswillen bekunden, nach Kräften zu unterstützen. Die Bedingungen für Existenzgründungen auf der Basis von Diensterfindungen sollen durch den Erlass erleichtert werden.
Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten bei den Gerichten durch Einführung eines Benchmarking bei den Land- und Amtsgerichten in OWL.
Erleichterung der Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen; der betreffende Erlass wird geändert, so dass die Kommunen in der Modellregion unter erleichterten Bedingungen die einzelnen verkaufsoffenen Tage festlegen können.