Ohne wissentliches Einverständnis keine Werbung (13.09.2006)
In einem aktuellen Urteil von Mitte August hat der 4.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unerwünschte Telefonwerbung untersagt.
Im Kern bestätigte das Oberlandesgericht damit ein vorhergehendes Urteil des
Landgerichtes Bielefeld.
Wer sich von Telefonwerbung belästigt fühlt, hat damit nun
eine stärkere rechtliche Handhabe. Das Oberlandesgericht sieht Telefonwerbung
als unlautere Wettbeewerbshandlung, wenn sie einen Marktteilnehmer »unzumutbar
belästige«. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine
Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige
Einwilligung erfolgt sei.
Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers
bestehe auch dann nicht, nicht, wenn ein Kunde etwa gegenüber dem Handyservice
einer Telefongesellschaft unter den vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt
habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch
über weitere interessante Angebote informiere.
Diese Einverständniserklärung ist dann rechtlich unwirksam, wenn
Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in
einem vorformuliertem Text untergebracht ist. Damit liege ein Verstoß gegen das
einzuhaltende Transparenzgebot vor.
Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin
auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere
Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb
unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen
Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar,
wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des
Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.08.2006 -
4 U 78/06
Das Oberlandesgericht im Netz: www.olg-hamm.nrw.de