Webwecker Bielefeld: Ohne wissentliches Einverständnis keine Werbung (13.09.2006)

Ohne wissentliches Einverständnis keine Werbung (13.09.2006)




In einem aktuellen Urteil von Mitte August hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unerwünschte Telefonwerbung untersagt. Im Kern bestätigte das Oberlandesgericht damit ein vorhergehendes Urteil des Landgerichtes Bielefeld.

Wer sich von Telefonwerbung belästigt fühlt, hat damit nun eine stärkere rechtliche Handhabe. Das Oberlandesgericht sieht Telefonwerbung als unlautere Wettbeewerbshandlung, wenn sie einen Marktteilnehmer »unzumutbar belästige«. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.

Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe auch dann nicht, nicht, wenn ein Kunde etwa gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter den vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere.

Diese Einverständniserklärung ist dann rechtlich unwirksam, wenn Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht ist. Damit liege ein Verstoß gegen das einzuhaltende Transparenzgebot vor.

Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.

 

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.08.2006 - 4 U 78/06 –
Das Oberlandesgericht im Netz: www.olg-hamm.nrw.de