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Teilerfolg für Langzeitstudierende (16.11.2004)
Die Kläger, ihr Anwalt und Unterstützer nach der Verhandlung
vor dem Amtsgericht Minden
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Minden sind die Gebühren für Langzeitstudierende zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Umsetzung der Härtefallregelung sei allerdings rechtswidrig, entschied das Gericht am vergangenen Donnerstag zugunsten eines Studenten aus Bielefeld. Zwei weitere Musterklagen von Bielefelder Studierenden wies es jedoch ab.
Von Mario A. Sarcletti
Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende in NRW sind grundsätzlich rechtmäßig. Das ist das wichtigste Ergebnis der Verhandlung von drei Musterklagen vor dem Verwaltungsgericht Minden am Donnerstag. Die Gebühren wurden zum Sommersemester 2004 für Studierende eingeführt, die die Regelstudienzeit von meist neun Semestern um das anderthalbfache überschritten oder bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben. Die 9. Kammer des Gerichts sieht in den Studiengebühren in Höhe von 650,- Euro pro Semester keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit. »Ich kann nicht verlangen, dass ich umsonst ewig studieren kann«, stimmte der Vorsitzende Richter Ulrich Osthoff dem Grundsatz des »tollen Gesetzes«, wie er nicht ohne Ironie formulierte, zu.
Osthoff konnte sich auch weitere Sticheleien in Richtung des Gesetzgebers nicht verkneifen. »Es ist hier nicht die Frage, ob wir das Gesetz so gemacht hätten« stellte er an einer Stelle klar. An einer anderen merkte er an, dass die Zeit von zwei Semestern zwischen Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten knapp sei. »Einfacher wäre es sicher, wenn die Übergangszeit drei oder vier Semester betragen hätte«, so der vorsitzende Richter. Dennoch sei mit der Einführung des Gesetzes der Vertrauensschutz nicht verletzt worden und das Gesetz auch in diesem Punkt rechtmäßig.
Der Justiziar der beklagten Universität Bielefeld wies in der Frage des Vertrauensschutzes darauf hin, dass die Diskussion um Langzeitstudiengebühren bereits länger geführt worden sei. »Bereits im Sommer 2002 lag ein erster Entwurf für das Gesetz vor«, betonte Ulrich Körber. Dem hielt der Vertreter der Kläger entgegen, dass das im Jahr 2000 im Hochschulgesetz verankerte Verbot von Studiengebühren sich auch auf Langzeitgebühren bezogen habe. »Das wurde damals ausdrücklich im Landtag angesprochen«, erinnerte Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster. »Das ist schon richtig, dass sich Nordrhein-Westfalen damals von den CDU-regierten Bundesländern abgrenzen wollte«, stimmte ihm Richter Osthoff zu. Tatsächlich hieß es in dem im März 2000 verabschiedeten Gesetz: »Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben«. So überraschte der rasche Meinungswechsel der rot-grünen Landesregierung so manche Studierendenvertreter.
Ausdrückliches Versprechen des Landes
Nach Meinung Achelpöhlers verletzt das Gesetz deshalb auch den Vertrauensschutz seines Mandanten Sven Gödde, ehemaliger Vorsitzender des Allgemeinen Studierendenausschusses AStA. »Wenn man ausdrücklich das Versprechen gibt: Du kannst gebührenfrei zu Ende studieren, dann mache weiter im AStA«, sei dessen Meinung gewesen. Zwar wird die Mitarbeit in gewählten Gremien mit bis zu drei Bonussemestern honoriert, die auf das »Studienkonto« aufgeschlagen werden. Gödde hatte jedoch mehrere Jahre in Gremien der Hochschule und in der studentischen Selbstverwaltung gearbeitet. »Man kann sich da nicht einfach rausziehen«, verwies der ehemalige AStA-Vorsitzende auf die Verantwortung, die solch ein Engagement mit sich bringt.
Teilerfolg für Langzeitstudierende (Teil 2)
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