Webwecker Bielefeld: klinikeneu

Stadtrat betraut die Städtischen Kliniken (05.04.2006)



Der Rat der Stadt Bielefeld hat am 30. März in nichtöffentlicher Sitzung die Städtischen Kliniken gemeinnützige GmbH (SKB) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut beziehungsweise beauftragt. Dieser Beschluss dient der Umsetzung der Voraussetzungen der Entscheidung 2005/842/EG der EU-Kommission. Ziel ist die Herstellung der Konformität mit dem EG-Beihilferecht für sämtliche eventuell erforderlich werdenden Finanzhilfen für die SKB.

Im Zusammenhang mit der eventuellen Gewährung von Finanzhilfen durch den Gesellschafter Stadt Bielefeld konnten bisher beihilfenrechtliche Risiken im Rahmen des EU-Beihilferechts, das heißt eines Verbotes der Beihilfe, nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine beihilfenrechtskonforme Gewährung ist jedoch möglich, wenn diese zum Ausgleich der Kosten der SKB aus der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt und hierbei die Voraussetzungen der Entscheidung 2005/842/EG der Europäischen Kommission beachtet werden. Da bisher nicht abschließend geklärt war, ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, hat der Rat zur Sicherstellung der beihilfenrechtlichen Anforderungen jetzt einen Beschluss über die Betrauung der SKB gefasst.

Die Betrauung besagt, dass die SKB aufgrund ihrer Satzung und der Festlegungen im Krankenhausplan Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen sollen. Die Stadt Bielefeld entscheidet als Aufgabenträgerin über die Reichweite des Versorgungsauftrages. Die Einzelheiten der Versorgungspflicht ergeben sich aus den Feststellungsbescheiden der Bezirksregierung Detmold. Der Stadt ist es damit beihilferechtlich möglich, soweit im Einzelfall erforderlich, den SKB finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, damit diese den Versorgungsauftrag erfüllen können.

Nach der Entscheidung der EU-Kommission darf durch mögliche finanzielle Beihilfen der Stadt auf der Ebene der SKB keine Überkompensation durch den Ausgleich der Aufwendungen eintreten. Damit soll der Wettbewerbsgedanke nicht durch Beihilfen außer Kraft gesetzt werden.