Webwecker Bielefeld: wahlabc02

Kleines Wahl-ABC (Teil 2)



Hürde, 5%
Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine 5%-Hürde für die Landeslisten von Parteien. Bei der Verteilung der Sitze nach den Landeslisten werden nur solche Parteien berücksichtigt, die im gesamten Wahlgebiet mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Hat eine Partei weniger als diese 5 Prozent erhalten, dann zieht sie nicht in das Parlament ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidaten werden Abgeordnete.

Für die 5 Prozent Hürde gibt es zwei Ausnahmen. Hat eine Partei drei oder mehr Direktmandate errungen, dann wird sie bei der Verteilung der Sitze nach Landeslisten berücksichtigt. Außerdem gilt die Hürde nicht für Parteien von nationalen Minderheiten bei Landtagswahlen. Dies ist in Schleswig-Holstein der Fall.

Hat eine Partei beispielsweise 4,4 Prozent der Zweitstimmen erhalten und keiner ihrer Bewerber in einem Wahlkreis ein Direktmandat errungen, dann erhält sie keinen Sitz im Bundestag. Hat diese Partei 4,4 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandate erhalten, dann ziehen nur die zwei direkt gewählten Abgeordneten in das Parlament ein. Haben dagegen Bewerber dieser Partei drei Wahlkreise gewonnen und die Partei insgesamt 4,4 Prozent der Zweitstimmen errungen, dann zieht die Partei mit ungefähr 28 Abgeordneten in den Bundestag ein.


Listenkandidat
Listenkandidaten sind die Wahlbewerber, die auf der Landesliste einer Partei aufgeführt sind. Abhängig von der Anzahl der Zweitstimmen und abhängig von der Zahl der direkt errungenen Mandate wird nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren errechnet, wieviele der Listenkandidaten einer Partei in den Bundestag einziehen (Sitzverteilung). Dabei werden zunächst die Listenkandidaten zu Abgeordneten, die in der Liste weiter oben stehen. Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden.


Parteien
Welche Vereinigung von Bürgern als Partei gilt, bestimmt sich nach dem Parteiengesetz. Verkürzt dargestellt sind Parteien danach Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Auch wenn die Parteien die Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz erfüllen, müssen sie dennoch vom Bundeswahlleiter daraufhin überprüft werden, ob sie für eine Bundestagswahl als Parteien anerkannt werden, die eine Landesliste einreichen dürfen.


Reihenfolge auf dem Stimmzettel
Die Reihenfolge, in der Wahlkreiskandidaten und Parteilisten auf dem Wahlzettel aufgedruckt sind, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Sie richtet sich nämlich teilweise nach dem Wahlergebnis der vorangegangenen Bundestagswahl in den einzelnen Ländern. Zunächst werden auf dem Stimmzettel die Parteien aufgeführt, die bereits im Bundestag vertreten sind. Sie erscheinen in der Reihenfolge ihres damaligen Wahlergebnisses im jeweiligen Bundesland. Die Landeslisten anderer Parteien werden danach alphabetisch sortiert aufgeführt. Zum Schluss folgen die unabhängigen Kandidaten, ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge.


Ungültig
Wer beispielsweise ein großes X quer über den Wahlzettel in der Wahlkabine macht, wählt ungültig. Dann wird die Stimme zwar bei der Wahlbeteiligung mitgezählt, aber nicht bei der Auszählung der Stimmen für die Parteien. Möglich ist auch, mit nur einer Stimme ungültig zu wählen. Die andere Stimme zählt dann. Wer beispielsweise keinen Kandidaten direkt wählen will (Erststimme), kann dort ungültig wählen. Macht er dann bei der Zweitstimme ein Kreuz bei einer Partei, wählt er diese beziehungsweise deren Listenaufstellung auch. Die Möglichkeit, ungültig zu wählen, besteht auch bei elektronischen Wahlgeräten. Diese haben extra eine Taste für die ungültige Wahl.