Webwecker Bielefeld: coldcalling

Kalt erwischt (31.08.2005)






Wenn Telefon oder Handy bimmeln, meldet sich nicht immer ein vertrauter Gesprächspartner. Privatpersonen erhalten manchmal ungebetene Anrufe von Werbern, die im Auftrag von Firmen Geldanlagen, Versicherungen, Zeitungs-Abos, die Teilnahme an Glücksspielen an neue Kunden bringen oder angeblich nur eine Umfrage machen. Beim so genannten »Cold Calling« werden die Umworbenen am Telefon mit günstigen Konditionen oder lukrativen Renditen geködert.

Solchermaßen »kalt erwischt« lassen sich einige überreden, fernmündlich einen Vertrag abzuschließen oder ihre Kontoverbindung preiszugeben. Doch ungebetene Überrumplungsversuche an der Strippe sind gesetzlich verboten. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. »Vertreter von Firmen dürfen lediglich bei einem bestehenden Vertragsverhältnis oder nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kunden anrufen und ihre Angebote unterbreiten«, stellt die Verbraucherzentrale klar. Unternehmen, die unaufgefordert zum Hörer greifen, um auf Kundenfang zu gehen, verstoßen gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs. Meldet sich ein »Cold Caller« am Telefon, erschleicht er sich Wettbewerbsvorteile und verletzt die geschützte Privatsphäre des Angerufenen.

Wer sich von unaufgeforderten Telefonaten belästigt fühlt, sollte Namen der Firma und des Anrufers, das Datum, die Uhrzeit und den Grund des Anrufs notieren. Diese Daten nimmt die Verbraucherzentrale NRW entgegen. Sie kann Firmen rechtlich abmahnen und auffordern, künftig ungebetene Anrufe zu unterlassen. Ist ein Unternehmen dazu nicht bereit, strengen die Verbraucherschützer in gravierenden Fällen eine Verbandsklage an. Halten sich Firmen anschließend nicht an den Richterspruch, wird ein Ordnungsgeld fällig.

Allerdings gilt auch: »Kunden, die eine spontane Vereinbarung am Telefon reut, müssen rasch handeln und sollten unverzüglich ihre Vertragserklärung widerrufen beziehungsweise den Vertrag kündigen sowie bereits gezahlte Beträge zurückbuchen«. Verträge, die während eines Telefonats zustande kamen, können innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen werden – am besten per Einschreiben. Haben Unternehmer es versäumt, Kunden schriftlich – zum Beispiel per Fax, E-Mail oder mit der Rechnung – über ihr Widerrufsrecht zu informieren, können telefonisch zustande gekommene Verträge unbefristet widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Belehrung Formfehler enthält.


Lässt sich der Ärger mit unerwünschten Werbeanrufen nicht auf eigene Faust beilegen, hilft die telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW: Termine und Kosten bei der Beratungsstelle Bielefeld erfahren Betroffene unter der Rufnummer (0521) 6 69 36.