Anrechnung von Vermögen verfasssungswidrig (23.02.2005)
Das Düsseldorfer Sozialgericht entschied am vergangenen Donnerstag, dass die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößtDas Sozialgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit der Klage einer arbeitslosen Frau. Ihr hatte die zuständige Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld II verweigert, mit der Begründung der mit ihr zusammenlebende Mann müsse sie mit seinem Einkommen unterstützen. Das Sozialgesetzbuch II als Grundlage aller Alg-II Entscheidungen sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin bis Ende Dezember 2004 Sozialhilfe. Einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 6. Januar 2005 mit der Begründung ab, die Klägerin lebe mit dem Vermieter in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft. Das Einkommen des Vermieters sei daher bei der Ermittlung des Anspruchs der Antragsteller zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht sieht das anders: In der Urteilsbegründung (AZ S 35 SO 28/05 ER) heißt es, die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, da sie laut »Hartz IV« bei homosexuellen Paaren nicht vorgesehen sei. Außerdem sei die bisher praktizierte generelle Anrechnung des Partnereinkommens bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften rechtswidrig. Das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung reiche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts »zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen«. schreibt das Gericht in seiner Begründung. Wie die Agentur für Arbeit mit diesem Urteil umgehen wird ist noch nicht klar. Es dürfte ihr allerdings schwerfallen, die bisherige Bewilligungspraxis an diesem Punkt durchzuhalten, weil eine Bedarfsgemeinschaft künftig nachzuweisen ist.