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Die Mär von den drei Nachmietern (01.09.2004)






Wenn sich Vermieter und Mieter einig sind, lässt sich die vertragliche Kündigungsfrist abkürzen. Wenn nicht, wird’s knifflig.

Ein Umzug bedeutet oft, für eine gewisse Zeit doppelte Miete zahlen zu müssen. Für ein paar Wochen kann dies eine komfortable Lösung sein, etwa, wenn die neue Wohnung renovierungsbedürftig ist. Mehr als ärgerlich ist, wenn einem die Traumwohnung durch die Lappen geht, weil die Kündigungsfrist im alten Vertrag weit über den Bezugstermin der neuen Wohnung hinausgeht. Leider gehört die weit verbreitete Haltung, einem Vermieter nur drei willige Nachmieter präsentieren zu müssen, um aus einem Vertrag aussteigen zu können, in den Bereich moderner Märchen. Grundsätzlich können Mieter nicht verlangen, dass sich der Vermieter auf einen Nachmieter einlässt.


Mietrechtsreform und ältere Verträge

Seit drei Jahren sichert die Mietrechtsreform Mietern eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu, ganz gleich, wie lange der alte Mietvertrag bestand. Mietrechts-Experten zufolge kommen nur die wenigsten Mieter in den Genuss dieser kurzen Frist. Verträge, die vor der Reform abgeschlossen wurden und längere Fristen vorsehen, behalten in der Regel ihre Gültigkeit.

Ist der Vermieter einverstanden, kann ein Nachmieter in diesen Fällen zur Verkürzung der Frist verhelfen. Weigert sich der Vermieter, können Mieter in bestimmten Härtefällen dennoch einen Nachmieter stellen. Als Härtefälle gelten hier in erster Linie der berufsbedingte Wechsel in eine andere Stadt, die Wohnung wird zu klein, weil die Familie wächst oder der Mieter kommt aus Alters- oder Krankheitsgründen ins Pflegeheim. Der Wechsel in eine billigere Wohnung gilt nicht als Härtefall.


“Geeignet und zumutbar“

Ist die Frage des Nachmieters grundsätzlich geklärt, muss der Mieter nur einen „zumutbaren und geeigneten“ Nachmieter vorschlagen. Als zumutbar und geeignet gilt, wer bereit ist, ohne Einschränkungen in den bestehenden Mietertrag einzutreten und die Miete tragen kann.


Sonderkündigungsrecht

Abseits der Nachmieter-Regelung können Mieter Sonderkündigungsrechte geltend machen, um ihre Kündigungsfrist zu verkürzen. Ein Sonderkündigungsrecht ist gegeben, wenn die Miete erhöht wird. Dann hat der Mieter eine „Überlegungsfrist“ bis zum Ende des übernächsten Monats. Wird die Mieterhöhung beispielsweise im September angekündigt, kann der Mieter bis Ende November kündigen und dann Ende Dezember ausziehen. Wird eine Modernisierung angekündigt, gilt die gleiche Regelung. Wird die Miete für eine Sozialwohnung erhöht, kann der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats kündigen, in dem die Erhöhung in Kraft treten soll. Das Mietverhältnis endet dann mit dem Ablauf des Folgemonats. Wäre die erhöhte Miete also erstmals im Oktober fällig, könnten die Mieter noch am 3. Oktober zum 30. November kündigen.


Letzter Ausweg: Untermieter

Sind auch keine Sonderkündigungsrechte geltend zu machen, gibt es noch einen weiteren Trick, um aus dem Vertrag zu kommen: Wenn der bestehende Mietvertrag die Untervermietung gestattet, kann ein Untermieter einziehen und die Miete weiter zahlen. Wenn der Vermieter einen geeigneten Untermieter ablehnt, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf drei Monate. Klauseln in alten Verträgen, die dieses Kündigungsrecht ausschließen, sind ungültig.

In Bielefeld gibt es zwei Mietervereine: Den Mieterverein Ravensberg in der Gadderbaumer Straße 19, Tel. 0521. 6 67 22 und den Mieterbund OWL e.V. in der Marktstraße 5, Tel. 0521. 6 25 12. Auch ein Blick ins Internet bringt weiter. Zu empfehlen sind unter anderen die Homepage des Mieterbunds www.mieterbund-owl.de und die Site der Organisation der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Deutschlands www.haus-und-grund.net

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