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Der Schläger geht (26.05.2004)





Eine Notfallkarte erhalten die Opfer häuslicher Gewalt von der Polizei. Auf dieser finden sie wichtige Telefonnummern



16.000 polizeilich gemeldete Fälle von häuslicher Gewalt gab es in 2003 in NRW. Die Dunkelziffer von häuslicher Gewalt im sozialen Nahraum ist hoch. Aber: Die Lage der Opfer hat sich dank des Gewaltschutzgesetzes verbessert



Von Manfred Horn

In jeder dritten Partnerschaft in Deutschland gibt es gewalttätige Auseinandersetzungen. Die Gewaltformen sind dabei vielfältig: Es kommt beispielsweise zu physischer Gewalt wie Schlagen, psychischer Gewalt wie Beschimpfungen, sexualisierter Gewalt wie Vergewaltigungen, sozialer Gewalt wie Einsperren oder auch ökonomischer Gewalt wie Verbot einer Erwerbsarbeit.

16.000 polizeilich gemeldete Fälle von häuslicher Gewalt gab es in 2003 in NRW, in 7.000 Fällen wurde der Täter vorübergehend der Wohnung verwiesen. Die Dunkelziffer von häuslicher Gewalt im sozialen Nahraum ist immer noch sehr hoch. Aber: Die Lage der Opfer hat sich verbessert. Ende 2001 verabschiedete die Bundesregierung ein »Gewaltschutzgesetz«. Der Inhalt des Gesetzes ließ sich aber nur mit der Polizei umsetzen. Polizeigesetzgebung aber ist Ländersache. Das Land NRW war eines der ersten, die das Polizeigesetz entsprechend modifizierten, so dass das Gewaltschutzgesetz in NRW seit dem 1.Januar 2002 in Kraft ist.

Die Opfer, die die Gewaltschutzgesetze in Anspruch nehmen, kommen aus allen Schichten und Altersklassen. Die Hauptgruppe umfasst Frauen zwischen 20 und 40 Jahren. Die Drangsalierung reicht von brutaler körperlicher Gewalt bis zum jahrelangen zermürbenden Psychoterror. Mit dem Gesetz wollte die Bundesregierung die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer von Gewalttaten verbessern, insbesondere von Frauen und Kindern, die häufig Opfer häuslicher Gewalt sind. Der Opferschutz gilt für beide Geschlechter, in der Praxis sind jedoch in 80 Prozent der Fälle Frauen die Opfer. Das neue an dem Gesetz: Der Schläger geht, das Opfer bleibt. Danach müssen Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen und in einem Frauenhaus Zuflucht suchen.

Ein Opfer kann per Eilanordnung vor Gericht durchsetzen, dass ihm die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet – oder in dem Fall, dass das Opfer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, dauerhaft – zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Dies soll nach der Intention des Gesetzgebers gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften.

Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nachstellungen, dem so genannten Stalking, können Zivilgerichte untersagen, sich der Betroffenen oder deren Wohnung zu nähern, sie weiterhin anzurufen oder sie anders zu belästigen. Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer besteht.

Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen sollen. Verstößt ein Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Gerade Opfer häuslicher Gewalt profitierten von dem neuen Gesetz. Häusliche Gewalt ist nicht mehr länger Privatangelegenheit hinter heruntergelassenen Vorhängen. Opfer können die alleinige Nutzung der Wohnung beantragen, auch wenn der Täter Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Voraussetzung ist, dass das Paar wenigsten sechs Monate lang vor der Beantragung gemeinsam in der Wohnung gelebt hat und dass die Gewalttätigkeiten nicht länger als drei Monate zurückliegen.