Bis Ende Februar Hecken schneiden (04.02.2004)
Die Stadt Bielefeld weist darauf hin, dass nach dem Landschaftsgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September das Schneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen, Röhricht und Schilfbeständen verboten ist. Diese Vorschrift soll die Brut-, Nist- und Zufluchtsstätten der heimischen Vogelwelt schützen. Neben dem Heckenschnitt sind auch das Roden oder völlige Zerstören der Gewächse untersagt. Schonende Form- und Pflegeschnitte der Pflanzen sind weiterhin erlaubt.
Auch sind behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen aus wichtigen Gründen möglich. Hierzu gehören beispielsweise Aufforderungen durch Ordungsbehörden aus Gründen der Verkehrssicherheit oder genehmigte Bauvorhaben, die nur mit der Beseitigung von Hecken und Gebüschen ausgeführt werden können.