In der Verwaltungsvorlage der Stadt Bielefeld wird davon ausgegangen, dass sich die vorteilhafte Steuergesetzgebung in den USA nicht ändert, und falls zukünftig doch, das Risiko dafür beim Investor liegt: »Auch in 2003 werden die Transaktionen in den USA steuerlich anerkannt, anderenfalls würde sich verständlicherweie dort kein Vertragspartner finden lassen«, heißt es in der Vorlage. Aus den USA kommen seit dem Frühjahr jedoch Meldungen, dass dort sogenannte »lease-in/lease-out« Geschäfte, also die Geschäfte, die in Deutschland als »cross-border-leasing« bezeichnet werden, gar nicht mehr möglich sind. In einem Erlass des US-Finanzministeriums vom 4. November 2002 heißt es: »Ein Steuerpflichtiger darf nicht nach Nr. 162 und 163 des Gesetzes Zinsen oder Mieten, die er gezahlt hat oder die im Zusammenhang stehen mit einem lease-in/lease-out-Geschäft (von seinen Gewinnen) abziehen, wenn dieses lease-in/lease-out-Geschäft sich dadurch charakterisiert als ein zukünftiger Zins für Vermögen«. Das bedeute, dass es keine Steuervorteile in den USA für derartige Geschäfte mehr gibt, urteilt das Institut für Abwasserwirtschaft Halbach, welches ein Gutachten zu einem Cross-Border-Geschäft anfertigte.
Die Lage ist widersprüchlich. Obwohl die Erlasslage in den USA offensichtlich geändert ist, sind in 2003 noch mehrere Cross-Border-Geschäfte abgewickelt und die beteiligten deutschen Kommunen auch ausgezahlt worden. Das Institut für Abwasserwirtschaft schreibt in dem Gutachten weiter: »Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko eintritt und dann die Kommune nicht nur den Vertrag rückabwickeln muss, sondern auch alle Kosten des Vertragsabschlusses zahlen muss und sogar noch eine Schadensersatzleistung in erheblicher Höhe anfällt, ist äußerst hoch zu bewerten«. Die Bielefelder Verwaltung will dieses Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung ausschalten, ob dies gelingt, bleibt abzuwarten.
Das Institut weist noch einen weiteren Aspekt hin: Dass die BürgerInnen der Gemeinen, die mit Cross-Border-Geschäften arbeiten, indirekte Geldforderungen erheben können. Verleast eine Gemeinde ihr Abwasserkanalnetz, so können die BürgerInnen den sogenannten Barwertvorteil, also den Gewinn, den die Kommune durch das Geschäft macht, einfordern, indem sie Gebührensenkung verlangen. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster stellt sich der bei der Kommune verbleibende Anteil beim Cross-Border-Leasing als Ertrag dar, der zu einer erheblichen Gebührenminderung führen kann. Kurz gesagt: Nach Ansicht der Gutacher ist es sogar rechtswidrig, die durch Cross-Border-Leasing erzielten Einnamen nicht in die Gebührenkalkulation einfließen zu lassen.
Ob das Schienennetz der Bielefelder Straßenbahn dabei vergleichbar ist mit einem kommunalen Abwasserkanal-Netz, ist eine interessante Frage. Denkbar wäre allerdings, dass MoBiel entsprechend der Erträge aus den Cross-Border-Geschäften die Ticketpreise senken muss. Dann würden die Erträge durch Cross-Border-Leasing nicht irgendeiner Verwendung im kommunalen Haushalt zur Verfügung stehen, sondern müssten zwingend zur Senkung der Fahrkartenpreise eingesetzt werden.
Weitere Informationen zum Thema: www.institut-halbach.de und www.kuehlbormoeller.de (dort unter: »aktuelles«)