Webwecker Bielefeld: gusy04

»Betroffene dürfen Verkehrsmittel, die diesen Bereich passieren, nicht mehr benutzen« (Teil 4)



An der Neuformulierung des §34, in dem es um Platzverweise geht, war im Vorfeld der Gesetzesänderung ebenfalls Kritik geäußert worden. Die Neuformulierung des Paragraphen sagt verkürzt, dass der Platzverweis jetzt bis zu drei Monaten möglich ist. Ist dieser Paragraph nicht auch instrumentalisierbar, um ungewünschte Personen aus Innenstädten herauszubekommen?

Es geht im §34 Absatz 2 nicht um einen Platzverweis traditioneller Art, sondern um einen Verweis aus einem bestimmten örtlichen Bereich. Es ist ein sogenanntes Aufenthaltsverbot. Dieser qualifizierte Platzverweis betrifft ganze Stadtteile. Das heißt, das Personen aus einem Stadtteil verbannt werden können, in dem sie besondere Neigung zu Straftaten zeigen. Das Phänomen ist ursprünglich eingeführt worden, um Drogenszenen aufzulösen. Potenzielle Drogendealer sollten aus den Vierteln, in denen der Drogenhandel schwerpunktmäßig betrieben würde, vertrieben werden. Immerhin ist der örtliche Bereich ein Gemeindegebiet....



Zum Beispiel die ganze Stadt Bielefeld...

Ja, oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde, ein oder mehre Ortsteile. Hier geht es darum, diese Personen für einen bestimmten Zeitraum aus einem größeren räumlichen Bereich zu entfernen. Das geht über den Platzverweis bei weitem hinaus. Voraussetzung ist, dass die Person dort Straftaten begehen wird oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das heißt, die unliebsame Klientel, die man anderenorts möglicherweise damit entfernen kann, insbesondere Bettler, ist nach diesem Paragraphen noch nicht möglich. Weil das Betteln weder strafbar ist noch einfach unter Strafe gestellt werden kann. Ein etwas schwierigerer Bereich könnte der Bereich des aggressiven Bettelns werden, weil da die strafrechtlichen Grenzen etwas unklar sind. Da könnte möglicherweise ein Einfallstor sein. Nach der Formulierung des Tatbestandes ist dies aber nicht der Fall.



Das heißt, es geht um Straftaten, die noch nicht ausgeübt sind, sondern von denen angenommen wird, dass sie noch ausgeübt werden?

Dass eine Person in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen wird. Es muss keine Straftat sein, die schon begangen ist. Warum sollte man dann den noch wegweisen? Wenn einer einen Ladendiebstahl begangen hat, kann man ihn ja nicht mehr am Ladendiebstahl hindern, indem man ihm dort Hausverbot erteilt. Es geht um die Abwehr zukünftiger Straftaten wie im Polizeirecht insgesamt.



Nehmen wir mal an, am Jahnplatz würden sich Jugendliche treffen, die dort Alkohol konsumieren und gelegentlich kleinere Drogengeschäfte machen. Wäre dann der §34 geeignet, um dort einzugreifen?

Dies könnte gegebenenfalls eine Straftat sein. Denn der Drogenhandel ist ja auch in kleinen Mengen strafbar, außer wenn man in sich zum Eigengebrauch verschafft. Anders ausgedrückt: Der Käufer begeht dann möglicherweise keine Straftat, der Verkäufer aber wohl. In diesem Zusammenhang könnte das dann ein Einschreitenstatbestand sein. Das heißt: Die Betroffenen bekommen dann von der Polizei die Verfügung, sie dürfen beispielsweise das Gebiet der Innenstadt oder aber das Gebiet rund um den Jahnplatz hier bis zu drei Monaten nicht mehr betreten. Dies bedeutet unter anderem, dass die Betroffenen auch öffentliche Verkehrsmittel, die diesen Bereich passieren, nicht mehr benutzen dürfen. Sie müssen sozusagen am einen Ende der Innenstadt aus- und am anderen Ende wieder einsteigen.