»Eine deutsche Beteiligung am Krieg gegen Irak ist rechtswidrig«
Die US-Regierung hat unterschiedliche Begründungsversuche für einen Krieg gegen Irak geliefert. Im Kern geht es dabei um einen Angriffskrieg, dessen Bezeichnung als »Präventivkrieg« nichts an seiner Völkerrechtswidrigkeit ändert. Jeder Angriffskrieg verstößt gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta. Eine Gewaltanwendung zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta kommt nur in Betracht, wenn es um die Abwehr eines gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden militärischen Angriffs geht. Es muss die konkrete Gefahr eines Angriffs gegeben sein. Eine Rechtfertigung auf Grund Kapitel VII der UN-Charta würde die vorherige Feststellung des UN-Sicherheitsrats voraussetzen, dass Irak den Weltfrieden durch Produktion von Massenvernichtungswaffen bedroht und friedliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Eine UN-Sicherheitsratsresolution, die, ohne eine solche Feststellung zu treffen bzw. ohne von der Ultima-ratio-Funktion militärischer Maßnahmen auszugehen, die Anwendung militärischer Gewalt gegen Irak zulassen würde, verstieße ihrerseits gegen die UN-Charta und wäre damit völkerrechtswidrig (Art. 39 i.V.m. Art. 41, 42 UN-Charta). Was eine deutsche Beteiligung an einem Krieg gegen Irak angeht, sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden.
1. Möglichkeit: Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der USA
Eine aktive Beteiligung Deutschlands an einem völkerrechtswidrigen Angriff gegen Irak verstieße nicht nur gegen Art. 26 Grundgesetz (GG), sondern würde auch eine Strafbarkeit der Verantwortlichen wegen Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) nach sich ziehen. Die Bundesrepublik hat sich zuletzt, u. a. gegenüber den USA, in Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages erneut zum Verbot des Angriffskriegs bekannt, indem erklärt wurde, »von deutschem Boden (werde) nur Frieden ausgehen«.
Was eine Beteiligung eines Angriffskrieges im Rahmen der Nato betrifft, etwa die Gewährung von Überflugrechten, so besitzt die Bundesrepublik seit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag (Art. 7 Abs. 2) wieder die volle Souveränität und damit auch die volle Hoheitsgewalt über den deutschen Luftraum. Die sich aus Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut von 1994 ergebenden genehmigungsfreien Bewegungsrechte für Nato-Truppen zur Erfüllung von Nato-Aufgaben überschreiten verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen: Im Falle eines völkerrechtswidrigen - auch gegen Wortlaut und Zweck des Nato-Vertrages verstoßenden - Krieges ist die Bundesrepublik nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich sogar verpflichtet, den USA und ihren Verbündeten die Nutzung des deutschen Luftraumes zu untersagen.
Auch die weitere Möglichkeit des Einsatzes in Deutschland stationierter US-amerikanischer Soldaten, der Nutzung von Kommandoeinrichtungen oder die Verlegung von in Deutschland gelagertem Kriegsmaterial an den Persischen Golf überschreitet rechtliche Grenzen: Nach Art. II des Nato-Truppenstatuts sind die in einem Mitgliedsland stationierten Truppen verpflichtet, das Recht des Aufenthaltsstaates zu achten und sich jeder »mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten«. Die maßgebliche Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates Bundesrepublik Deutschland bildet dabei das GG und insbesondere das darin verankerte Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges. Art. 26 GG verbietet daher nicht nur den Organen der Bundesrepublik, sondern auch den in Deutschland stationierten Nato-Truppen die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg. Die Bundesregierung ist daher schon nach deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, eine Einbeziehung der in Deutschland stationierten Nato-Truppen in einen solchen Krieg zu verhindern.