Zum 1. August treten zahlreiche Änderungen im Sozialgesetzbuch II in
Kraft. Der Bundestag hat sie mit der Stimmenmehrheit der großen
Koalition als »Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende« verabschiedet. Sie betreffen Bezieher des
Arbeitslosengeldes II.
So werden die Freibeträge für Vermögen, das für die Altersvorsorge
eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr,
maximal 16.250 Euro, gekürzt. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen
so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter
darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine
Vermögensfreibetrag von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt,
maximal beträgt der Grundfreibetrag 9.750 Euro. Falls das Schonvermögen
den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem
Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist
von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung
zugeführt wird.
Veränderungen ergeben sich auch bei eheähnlichen Gemeinschaften.
Eine solche Gemeinschaft wird vermutet, wenn Menschen seit mindestens
einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen
Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder
beziehungsweise Angehörige versorgen. Bisher mussten die Ämter eine
solche Gemeinschaft belegen, ab dem 1. August kehrt sich die
Beweispflicht um: Zusammenlebende müssen selbst nachweisen, dass sie
keine Gemeinschaft sind. Dafür reicht nicht aus, zu behaupten, die
Partnerschaft sei nicht auf Dauer angelegt. Die Neuregelung betrifft
erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind
künftig ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB
II. Selbst Wohngemeinschaften können davon betroffen sein. Neu ist
auch, dass in eheähnlichen Gemeinschaften die Partner ihr Einkommen und
Vermögen auch für nicht leibliche Kinder einsetzen müssen.
Bei Weigerung ist das Geld weg
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, wie die
offzielle Begründung lautet, sollen Antragsteller, die innerhalb der
letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II
bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine
Qualifizierungsmaßnahme, ein Ein-Euro-Job oder ein Job-Angebot sein.
Tatsächlich geht es bei dieser Maßnahme darum, die Arbeitsfähigkeit der
Neu-Arbeitslosen zu testen: Wer nicht bereit ist, irgendeinen Job
anzunehmen, und sei er auch noch so menschenunwürdig, kann dann schnell
sanktioniert werden. Unter 25-Jährige erhalten bereits bei der ersten
Weigerung nur noch Sachleistungen, bei der zweiten Weigerung gar nichts
mehr. Ab 1. August gilt auch: Wer über 25 Jahre ist und sich weigert
eine »zumutbare« Arbeit anzunehmen, riskiert eine Absenkung der
Regelleistung um 30 Prozent. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer
zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen.
Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der
vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung.
Neu ist auch der Ausbau der Überwachung: Die Träger des
Arbeitslosengeldes II werden vom Gesetzgeber ab 1. August aufgefordert,
Außendienste zu erreichten. Diese sollen die Angaben der Arbeitslosen
vor Ort, also in ihrer Wohnung, überprüfen. Aussendienstler müssen
allerdings nicht reingelassen werden, wenn sie nicht angemeldet sind.
Doch wer den Zutritt verweigert, macht sich wahrscheinlich gleichzeitig
verdächtig und muss mit stärkerem Druck rechnen. Hinzu kommen
Telefonkontrollen, die nun auch gesetzlich festgeschrieben sind. Auch
die Möglichkeiten des Datenabgleichs sind erweitert worden: In Zukunft
sollen auch Informationen über ausländische Zinserträge möglich sein,
ebenfalls dürfen die Leistungserbringer Informationen beim
Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen einholen.
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die
grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse
erreichbar zu sein. Einem Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt
drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss
spätestens eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine
Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete
Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach
Beendigung des Urlaubs besteht unverzügliche Meldepflicht beim
zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von
seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen
gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn
keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale
Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten der Agentur für Arbeit http://www.arbeitsagentur.de
der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August nachgelesen werden.
Weitere Informationen unter anderem auf den Seiten des
Arbeitslosennetzes: http://www.arbeitslosennetz.de