Webwecker Bielefeld: Ab August Änderungen für Hartz IV-Empfänger (02.08.2006)

Ab August Änderungen für Hartz IV-Empfänger (02.08.2006)



Zum 1. August treten zahlreiche Änderungen im Sozialgesetzbuch II in Kraft. Der Bundestag hat sie mit der Stimmenmehrheit der großen Koalition als »Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende« verabschiedet. Sie betreffen Bezieher des Arbeitslosengeldes II.


So werden die Freibeträge für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro, gekürzt. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal beträgt der Grundfreibetrag 9.750 Euro. Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

Veränderungen ergeben sich auch bei eheähnlichen Gemeinschaften. Eine solche Gemeinschaft wird vermutet, wenn Menschen seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder beziehungsweise Angehörige versorgen. Bisher mussten die Ämter eine solche Gemeinschaft belegen, ab dem 1. August kehrt sich die Beweispflicht um: Zusammenlebende müssen selbst nachweisen, dass sie keine Gemeinschaft sind. Dafür reicht nicht aus, zu behaupten, die Partnerschaft sei nicht auf Dauer angelegt. Die Neuregelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind künftig ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Selbst Wohngemeinschaften können davon betroffen sein. Neu ist auch, dass in eheähnlichen Gemeinschaften die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kinder einsetzen müssen.


Bei Weigerung ist das Geld weg

Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, wie die offzielle Begründung lautet, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme, ein Ein-Euro-Job oder ein Job-Angebot sein. Tatsächlich geht es bei dieser Maßnahme darum, die Arbeitsfähigkeit der Neu-Arbeitslosen zu testen: Wer nicht bereit ist, irgendeinen Job anzunehmen, und sei er auch noch so menschenunwürdig, kann dann schnell sanktioniert werden. Unter 25-Jährige erhalten bereits bei der ersten Weigerung nur noch Sachleistungen, bei der zweiten Weigerung gar nichts mehr. Ab 1. August gilt auch: Wer über 25 Jahre ist und sich weigert eine »zumutbare« Arbeit anzunehmen, riskiert eine Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Neu ist auch der Ausbau der Überwachung: Die Träger des Arbeitslosengeldes II werden vom Gesetzgeber ab 1. August aufgefordert, Außendienste zu erreichten. Diese sollen die Angaben der Arbeitslosen vor Ort, also in ihrer Wohnung, überprüfen. Aussendienstler müssen allerdings nicht reingelassen werden, wenn sie nicht angemeldet sind. Doch wer den Zutritt verweigert, macht sich wahrscheinlich gleichzeitig verdächtig und muss mit stärkerem Druck rechnen. Hinzu kommen Telefonkontrollen, die nun auch gesetzlich festgeschrieben sind. Auch die Möglichkeiten des Datenabgleichs sind erweitert worden: In Zukunft sollen auch Informationen über ausländische Zinserträge möglich sein, ebenfalls dürfen die Leistungserbringer Informationen beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen einholen.

Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein. Einem Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss spätestens eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.


Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten der Agentur für Arbeit http://www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August nachgelesen werden. Weitere Informationen unter anderem auf den Seiten des Arbeitslosennetzes: http://www.arbeitslosennetz.de