Sitzverteilung
Die Sitzverteilung der 598 Bundestagsmandate auf die Kandidaten und Parteien erfolgt nach einem Verfahren, das der englische Verfassungsrichter Thomas Hare und der deutscher Mathematiker Horst Niemeyer entwickelt haben.
Zunächst werden von den 598 Sitzen die Direktmandate abgezogen, die von unabhängigen Kandidaten errungen wurden, bzw. von Kandidaten der Parteien, die an der 5%-Hürde gescheitert sind. In gleicher Weise werden die Zweitstimmen vermindert. Die Zweitstimmen einer Partei wird mit der verbleibenden Zahl von Abgeordnetensitzen multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen dividiert. Jede Partei erhält jetzt soviele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Hat die genannte Berechnung beispielsweise 38,9 ergeben, so erhält die betreffende Partei 38 Sitze.
Nach diesem Rechenschritt bleiben in der Regel noch einige Sitze frei. Über die Verteilung dieser Sitze entscheidet die Nachkommastelle. Der erste noch nicht vergebene Sitz wird an die Partei mit der höchsten Nachkommastelle, der zweite an die Partei mit der zweithöchsten Nachkommastelle vergeben, usw. Damit steht in der Regel fest, mit wievielen Abgeordneten eine Partei in den Bundestag einzieht. In einem weiteren Schritt wird für jede Partei die Gesamtzahl ihrer Abgeordneten auf die Länder verteilt. Dabei wird wieder das Hare-Niemeyer-Verfahren benutzt.
In einem letzten Schritt werden für jede Partei und jedes Land die Direktmandate der Partei im jeweiligen Land von der errechneten Zahl der Abgeordneten dieser Partei in diesem Land abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden über die Landesliste der Partei besetzt. Stellt sich jedoch heraus, dass die Partei bereits mehr Direktmandate in diesem Land errungen hat, als für sie in diesem Land errechnet wurden, dann kommt es zu den sogenannten Überhangmandaten, denn alle Direktkandidaten dürfen ihren Sitz behalten. Die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag wird dann entsprechend erhöht. Dafür ein Beispiel: Hat eine Partei zwölf Direktmandate in einem Land errungen und stehen ihr nach den Zweitstimmen nur zehn Sitze in diesem Land zu, dann wird die Zahl der Abgeordneten im Bundestag um zwei Überhangmandate erhöht. Alle zwölf direkt Gewählten werden zu Abgeordneten. Eine Verrechnung mit den Listen der betreffenden Partei in anderen Ländern findet nicht statt.
Ungültig wählen
Wer einen Wahlzettel zwar abgibt, ihn aber nicht ordnungsgemäß ausfüllt, also beispielsweise mehre Parteien oder gar keine ankreuzt, wählt ungültig. Ungültige Wahlzettel werden zur Wahlbeteiligung hinzugezogen, also statistisch erfasst. Sowohl die 5%-Hürde als auch die Prozentuale Verteilung der Parteien im Bundestag richten sich aber nach der Zahl der gültigen Stimmen. Ob allerdings bei der elektronischen Wahl per Knopfdruck statt Wahlzettel, die am 22. September unter anderem in Herford getestet wird, ungültige Wahl überhaupt noch möglich ist, ist unbekannt.
Verhältniswahl
Von einer Verhältniswahl spricht man, wenn die Besetzung der Wahlämter genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen erfolgt. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 10 % der Stimmen erhält, auch 10% der Parlamentssitze. Die Wahl zum Deutschen Bundestag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine 5%-Hürde enthält.