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Moderate 10.000 Euro (Teil 2)



Man könnte die Nachfragemacht der Studierenden auch mit der eines Bahn-Kunden vergleichen, der sich als Nachfrager neben Preiserhöhungen (Beitragserhöhungen), Verspätungen (überfüllten Hörsälen) und Streckenstilllegungen (Schließung von »ineffizienten« Studiengängen) vom Anbieter Mehdorn auch noch beschimpfen lassen muss. Er hat aber natürlich auch die Möglichkeit, einfach nicht Bahn zu fahren.


Klagen gegen Missstände unzulässig

Das Gesetz sieht zwar in Paragraph 11 die »Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation vor«, von der angekündigten »Geld-zurück-Garantie« ist die Regelung jedoch weit entfernt. Ein Prüfungsgremium, das zur Hälfte aus Studierenden besteht, soll zwar »Maßnahmen« empfehlen, wenn es »nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehr- und Prüfungsorganisation« feststellt. Aber: »Die Hochschule entscheidet ob und inwieweit die Empfehlung umgesetzt wird«. In der Begründung führt die Landesregierung dazu aus: »Auf die Empfehlung und ihre Umsetzung bestehen keine individuellen Ansprüche. Etwaige Klagen auf Erlass einer Empfehlung sind daher ... unzulässig«.

Die Studierenden müssen also darauf vertrauen, dass die Hochschule bei Missständen reagiert. Aber das mit dem Vertrauen ist im Hochschulwesen so eine Sache. Schließlich haben die Studierenden auch darauf vertraut, dass im bundesweit geltenden Hochschulrahmengesetz ein Verbot von Studiengebühren festgeschrieben war. Das aber kippte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der unionsregierten Länder, nicht einmal ein Jahr später befassen sich gleich mehrere Länderparlamente mit der Einführung der Gebühren. Der niedersächsische Landtag verabschiedete ein entsprechendes Gesetz in der vergangenen Woche.

Der Vertrauensschutz wird sicherlich einer der Punkte sein, der im kommenden Jahr die Gerichte beschäftigen wird, da die Gebühren ja auch von bereits eingeschriebenen Studierenden erhoben werden. Speziell in Nordrhein-Westfalen ist der Vertrauensschutz ein Thema. Denn in der Begründung des noch geltenden »Studienkonten – und -finanzierungesetzes« heißt es: »Bis zur Einrichtung von Studienkonten erhalten die Studierenden durch die in §3 StKFG getroffene Regelung die Garantie, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Studiengebühren erfolgreich abschließen können, wenn sie einen bestimmten Zeitrahmen nicht überschreiten«.

Zwar hatten die Gerichte in NRW den Vertrauensschutz durch die Einführung der Gebühren für Langzeitstudierende nicht verletzt gesehen. Aber bereits dafür waren etwa für das Verwaltungsgericht Minden Übergangs- und Härtefallregelungen notwendig. Die sind bei dem neuen Gesetz nicht vorgesehen. Für Wilhelm Achelpöhler ist zudem die Rechtslage bei den Langzeitgebühren, die Studierende bestraften, die die Regelstudienzeit zu sehr überschritten haben, in dieser Frage nicht mit der bei allgemeinen Studiengebühren vergleichbar: »Ging es bei der Erhebung von Langzeitgebühren um ein Verhalten, zu dem der Gesetzgeber die Studierenden keineswegs veranlassen wollte, so wird bei den allgemeinen Studiengebühren nunmehr ein Verhalten gebührenpflichtig, zu dem der Gesetzgeber in NRW und Baden-Württemberg – ausdrücklich mit dem Versprechen der Gebührenfreiheit ermutigen wollte – der Aufnahme eines Studiums«, schreibt Achelpöhler.

Nach Meinung der Landesregierung, werden sich die Abiturienten des Landes aber nicht durch »einen Studienbeitrag in der moderaten Höhe von bis zu 500 Euro« oder den »moderaten Gesamtbetrag von 10.000 Euro«, wie es in der Gesetzesbegründung tatsächlich heißt, von der Aufnahme eines Studiums abschrecken lassen. »Mit der Einführung von Studienbeiträgen wird die Zahl der Studierenden nicht zurückgehen«, lautet eine der Prognosen in der Begründung. Diese Prognosen sind übrigens alle als Tatsachenbehauptung formuliert. Vielleicht hofft die Landesregierung mit dieser »alles-wird-gut-Rhetorik« ja auf selbsterfüllende Prophezeiungen.