Anspruch auf Arbeitslosengeld verändert (07.12.2005)
Ab 1. Februar 2006 besteht nur noch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder anrechenbare Zeiten wie zum Beispiel Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungszeiten, Wehr- oder Zivildienst nachweisen kann. Bisher betrug diese Rahmenfrist drei Jahre.
Wehr- und Zivildienstleistende sowie Saisonarbeitnehmer konnten schon durch eine Versicherungspflicht von sechs Monaten einen Anspruch auf Alg begründen. Diese Sonderregelung entfällt.
Die Neuregelung gilt ausschließlich für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die ab dem 1. Februar 2006 entstehen. Für Ansprüche, die noch vor dem 1. Februar 2006 entstehen, gilt als Übergangsregelung das bisherige Recht weiter.
Ab dem 1. Februar beträgt die Anspruchsdauer für Arbeitslose, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich 12 Monate. Ab dem 55. Lebensjahr ist die Anspruchsdauer auf bis zu 18 Monate begrenzt.