Ups! Ein Kratzer im Lack... (04.05.2005)
Kinder sind für Schäden, die sie an parkenden Autos verursachen, nicht in jedem Fall verantwortlich zu machen. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt die Rechtslage auseinander. (Bild: Zoe Pape)(ADFC) Kinder bis zu zehn Jahren sind für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug anrichten, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2, BGB). Wenn ein Rad fahrendes Kind im Grundschulalter die Vorfahrt eines Autos missachtet und einen Unfall verursacht, haftet es deshalb nicht für Blechschäden und erhält selbst vollen Schadensersatz. Das berichtet der ADFC in der aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazins »Radwelt«.
Umstritten war bislang, ob das Haftungsprivileg auch im »ruhenden Verkehr« gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage in zwei Grundsatzurteilen zu Lasten des Kindes entschieden, so der ADFC: Ein neunjähriges Mädchen beschädigte mit seinem Rad einen parkenden Pkw. Die Reparatur sollte mehr als 700 Euro kosten. Gegen die Forderung wehrte sich der Anwalt des Mädchens vor dem Amtsgericht zunächst erfolgreich.
Kinder unter sieben Jahren nicht haftbarDas Landgericht Duisburg und der BGH folgten der wörtlichen Auslegung der Vorschrift nicht: Der Gesetzgeber habe mit der Altersgrenze berücksichtigen wollen, dass Kinder erst ab dem zehnten Lebensjahr, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einschätzen könnten. Bei ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen seien Kinder allerdings nicht überfordert. Das Mädchen musste für den Schaden aufkommen (BGH, VI ZR 365/03 Fahrrad - und VI ZR 335/03 - Kickboard).
Der ADFC weist darauf hin, dass unabhängig davon Kinder unter sieben Jahren gar nicht für Schäden haftbar gemacht werden können. Schadensersatz kann ein Autobesitzer allenfalls von den Eltern erhalten, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. So darf ein fast achtjähriges Kind auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Die Eltern müssen sich aber vergewissert haben, dass sie ein verkehrsgerechtes Verhalten ihres Kindes im Straßenverkehr erwarten dürfen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt (OLG Oldenburg, 1 U 73/04).
Das ADFC-Magazin »Radwelt« berichtet regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, eMail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de zurück zum Menü