Die neue Verordnung greift dabei auch Punkte auf, die bisher schon durch eine 1989 verabschiedete Selbstbeschränkung der Glückspielbetreiber Gültigkeit haben sollten. Doch die Selbstbeschränkung sei das »Papier nicht wert, auf dem sie steht«, hat Hempelmann in den vergangenen Jahren ihrer Tätigkeit gelernt. Denn das Glücksspielgewerbe erließ zwar die Selbstverpflichtung, setzte sie aber teilweise nicht um. Erst eine Reihe von Verwaltungsgerichtsverfahren zwang sie dazu, tatsächlich eine 80 Zentimeter hohe Trennwand zwischen zwei Automaten aufzubauen. Die Trennwand steht nun auch in der neuen, noch nicht verabschiedeten Spieleverordnung. Ein echtes Hindernis sei sie aber nicht, sagt Hempelmann. Auch die Zwangspause gab es bisher, die Automaten sind so hergestellt, dass nach einer Stunde drei Minuten Pause folgen. Die neue Verordnung will fünf Minuten. Doch die Pause wird Teil des Spiels, wenn die Betreiber damit werben, dass die Pause Bares bringe. Dann nämlich werde der Gewinn ausgezahlt, den es in Wirklichkeit nur selten gibt.
Vergnügungssteuer für BeratungBielefeld nun geht seit 1999 einen Sonderweg: Es wich zum einen von höchst amtlich von den gültigen Steuerhöchstbeträgen ab, ein landesweites Kommunalisierungsmodellgesetz machte es möglich. Zum anderen finanziert die Kommune mit einem Teil des Geldes die Fachstelle für, oder besser, gegen Glücksspielsucht. Die Kommune erwartet in diesem Jahr 1,4 Millionen Vergnügungssteuer aus den Automaten, inklusive der Unterhaltungsautomaten. Davon fließen allerdings nur rund vier Prozent oder 55.000 Euro an die Fachstelle.
Und selbst dieser Tropfen auf den heißen Stein ist gefährdet, samt der schon bedeutenderen Zusatzeinnahme für die Stadt: Rund 25 Spielhallenbesitzer klagen zur Zeit gegen die Vergnügungssteuer der Stadt Bielefeld. Die nimmt pro Geldspiel-Automat in Spielhallen 200 Euro, 45 Euro bei Unterhaltungsspielgeräten. Stehen die Geräte in Gaststätten, fallen die Steuertarife deutlich niedriger aus: 45 Euro beziehungsweise 22,50 Uhr bei Unterhaltungsgeräten. Dies ist dem Glücksspielgewerbe aber zuviel. Es will nicht pro Automat, sondern nach Umsatz zahlen, hin zum »Wirklichkeitsmaßstab« heißt deren Formel. Nachdem seit 1997 sämtliche Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten mit elektronischen Zählwerken ausgestattet seien, die auch bei der Umsatzbesteuerung als manipulationssicher anerkannt würden, sei es möglich und aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch geboten, die Spielautomatensteuer als Prozentsatz auf die Einspielergebnisse zu erheben.
Eine Entscheidung der Klagen von Spielhallen aus Bielefeld vor Verwaltungsgerichten steht noch aus, weil dort erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig abgewartet wurde. Das hat in der vergangenen Woche entschieden, dass die Steuer nicht in allen Fällen gerechtfertigt ist. Es müsse zumindest eine »lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand« bestehen. Diese Beziehung sei aber nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum die durchschnittlichen Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als die Hälfte von den durchschnittlichen Ergebnissen aller Automaten in einer Gemeinde abwichen. Kann also ein Spielhallenbetreiber nachweisen, dass an einem Automat weniger als die Hälfte des üblichen Durchschnitts eingespielt wird, müsste die Kommune noch ihrer bisherigen Praxis abweichen: Sie könnte nicht mehr 200 Euro Vergnügungssteuer für diesen Automaten verlangen, sondern müsste sich an dem Umsatz orientieren. Bleibt die Frage, wer das wie überprüfen soll. So wird die Stadt Bielefeld die Urteile der Verwaltungsgerichte abwarten, bevor sie handelt.