Bei einer Landtagswahl werden die Abgeordneten für den Landtag in Nordrhein-Westfalen für fünf Jahre gewählt. Das Parlament tagt in Düsseldorf, der Landeshauptstadt.
Das Wahlsystem bei der Landtagswahl ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Bei der Wahl am Sonntag, 22. Mai, werden 128 Abgeordnete des Landtages in Wahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt. Entsprechend gibt es landesweit 128 Wahlkreise. Mindestens 53 Abgeordnete werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landesreservelisten gewählt. Die Reservelisten müssen die Parteien vor den Wahlen festgelegt haben.
Damit wird der neue Landtag kleiner werden: Die Mindeststärke wird künftig 181 statt wie bisher 201 Sitze betragen, hinzukommen eventuell sogenannte Überhangmandate.
Im Gegensatz zu anderen Wahlen haben die WählerInnen bei der Landtagswahl nur eine Stimme. Mit dieser wird der Kandidat und gleichzeitig die Landesreserveliste derjenigen Partei gewählt. Das heißt: Wer den Direktkandidaten wählt, wählt gleichzeitig auch die hinter ihm stehende Partei.
Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl der aus den Listen gewählten Abgeordneten voll angerechnet. Die Verteilung der Sitze wird mit dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) berechnet. Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Stimmenzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt.
Wie bei den Bundestagswahlen auch, gilt bei Landtagswahlen die 5-Prozent Klausel: Mindestens fünf Prozent aller abgegebenen Stimmen sind für eine Partei nötig, um für die nächste Legislaturperiode, die fünf Jahre beträgt, in den Landtag einziehen zu können.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Nordrhein-Westfalen seit drei Monaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht für Personen, die bereits früher in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt waren, fortgezogen sind und nunmehr nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt sind. Desweiteren gibt es Ausschlussgründe, wie beispielsweise den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.
Einen guten Überblick bietet der Landtagswahl-Ratgeber der Landeszentrale für politische Bildung, den Sie hier als PDF (1.642 KB) herunterladen können