Webwecker Bielefeld: beriev02

Zoura Beriev vorläufig nicht abgeschoben (18.02.2004)



Vor knapp zwei Wochen demonstrierten 100 Personen, meist Tschtschenen, gehen die drohende Abschiebung von Zoura B. und ihres 17-jähriges Sohnes
(WebWecker berichtete). Nun darf Zoura B. zumindest bis zur Hauptverhandlung über ihren Asylfolgeantrag in Deutschland bleiben. Damit wird sie vorläufig auch nicht von ihrem sieben Monate alten Kind getrennt.

Wie der Bielefelder Flüchtlingsrat mitteilt, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 9. Februar einen entsprechenden Beschluss gefasst. Der Flüchtlingsrat geht davon aus, dass der ebenfalls von Abschiebung bedrohte 17-jährige Sohn bis zur Volljährigkeit nicht alleine nach Russland zurückkehren muss.

Der Gerichtsbeschluss verpflichtet das Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge, dem Kreis Höxter mitzuteilen, dass für Frau Zoura B. ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Das Bundesamt hatte zuvor die Annahme des Folgeantrages abgelehnt, wodurch die Entscheidung über die Abschiebung beim Kreis Höxter lag. Dieser sah trotz der Krankheiten von Frau Zoura B. und der Trennung von drei Kindern keine Möglichkeit, die Abschiebung auszusetzen.

Die Annahme eines Folgeantrages durch das Bundesamt sei aber nicht gleichbedeutend mit einer positiven Entscheidung über das Asyl, erklärt der Flüchtlingsrat. Der Termin für die Hauptverhandlung des weiterenn Asylverfahrenn sei noch nicht bekannt.

Für die Frage, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde des Kreis Höxter, Frau Zoura B. abzuschieben, rechtmäßig ist, war eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Minden zuständig. Diese hatte zwei Wochen zuvor entschieden, dass keine akute Reiseunfähigkeit vorliege und damit die Rechtmäßigkeit der vom Kreis Höxter geplanten Abschiebung festgestellt.

Noch zur Erklärung: Die Klage gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages durch das Bundesamt hat nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesamt erklärt, dass es den Antrag angenommen hat. Die Annahme eines Folgeantrages ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven Entscheidung über das eigentliche Vorbringen. Das Bundesamt lehnte auch das eigentliche Vorbringen von Frau Zoura B. ab. Ob diese Ablehnung rechtmäßig ist, wird nun in der Hauptverhandlung beim Verwaltungsgericht entschieden werden. Der Termin der Hauptverhandlung ist noch nicht bekannt.